Einteilung in freiwillige Mitglieder und Pflichtmitglieder
Natürlich hat man auch bei Überschreiten der
genannten Gehaltsgrenze noch die Möglichkeit, weiterhin im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben. Daher
unterscheidet man bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch
zwischen freiwilligen Mitgliedern und Pflichtmitgliedern. Ein
großer Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der
Privaten ist die Tatsache, dass sich bestimmte Personen im Rahmen
der Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
kostenlos mitversichern lassen können. Hierzu zählen die Ehepartner
des Versicherten und die Kinder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres bzw. noch während einer Ausbildung oder Ableisten des
Wehr- bzw. Zivildienstes. Eine Familienversicherung gibt es im
Rahmen der privaten Krankenversicherung nicht, hier muss jede
Person einzeln versichert werden. Der Beitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung ist lediglich vom Gehalt des Versicherten
abhängig und darf nicht von anderen Faktoren beeinflusst werden.
Bei Angestellten wird dieser Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer
und vom Arbeitgeber getragen. Zur Zeit liegt de Gesamtbeitrag zur
gesetzlichen Krankenversicherung zwischen 12 und 15 Prozent des
monatlichen Bruttogehaltes. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse
man Mitglied ist, kann man hier also auch Einiges an Beitrag
sparen. Das ersparte kann man dann, je nach Höhe des Betrages, in
Reisen investieren. Die
Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der man den jeweiligen
Beitragssatz zahlen muss, liegt derzeit bei 3.600 Euro im Monat.
Verdient man mehr, wird von diesem Mehrbetrag kein
Krankenversicherungsbeitrag mehr berechnet. Aufgrund der besseren
Leistungen und personenbezogenen Tarife wechseln viele Personen,
welche die Möglichkeit dazu haben, von der gesetzlichen in die
private Krankenversicherung.